Sportverein Lindenberg von 1949 e.V.
§ 1
Die Vereinigung aller Personen, welche nachstehendes Statut anerkennen, führt den Namen „Sportverein-Lindenberg von 1949 e.V. Der Verein hat seinen Sitz in Braunschweig-Lindenbergsiedlung. Als Gründungstag des Vereins gilt der 7. August 1949. Die Farben des Vereins sind „Rot-Weiß". Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Braunschweig eingetragen.
§ 2
Der Verein erstrebt durch Leibesübungen und Jugendpflege die sittliche und körperliche Ertüchtigung seiner Mitglieder. Er ist politisch, religiös und rassisch neutral. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung.
§ 3
Der Verein ist Mitglied derjenigen Fachverbände und Sportorganisationen die notwendig sind, um seinen Mitgliedern die Ausübung des Sports wettkampfmäßig zu ermöglichen. Er regelt im Einklang mit deren Satzungen seine Angelegenheiten selbstständig.
§ 4
Die Rechte und Pflichten der Mitglieder des Vereins werden durch diese Satzungen und die nachstehend bezeichneten Ordnungen, die Teile dieser Satzungen sind, geregelt.
§ 5
Der Verein gliedert sich in die Abteilungen der einzelnen Sportarten. Sie besitzen keine Selbständigkeit, sondern sind den Weisungen der Organe unterworfen.
§ 6
Die Mitgliederzahl des Vereins ist unbegrenzt.
Als Vorbedingung zum Erwerb der Mitgliedschaft ist erforderlich:
§ 7
Die Mitgliedschaft erlischt:
Durch das Erlöschen der Mitgliedschaft bleiben die aufgrund der bisherigen Mitgliedschaft entstandenen Verbindlichkeiten gegenüber dem Verein und den angeschlossenen Sportorganisationen unberührt.
§ 8
Die Ausschließung eines Mitglieds gem. § 7 Abs. 2, kann nur in nachstehend bezeichneten Fällen erfolgen:
§ 9
Die Vereinsmitglieder sind berechtigt:
§ 10
Die Vereinsmitglieder sind verpflichtet:
§ 11
Die Organe des Vereins sind:
§ 12
Die den Vereinsmitgliedern in Angelegenheiten des Vereins zustehenden Rechte werden in den Mitgliederversammlungen durch Beschlussfassung der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder ausgeübt.
§ 13
Den Mitgliederversammlungen steht die oberste Entscheidung in allen Vereinsangelegenheiten zu, soweit sie nicht satzungsgemäß anderen Vereinsorganen übertragen sind. Die Beschlussfassung der Jahreshauptversammlung unterliegt insbesondere:
Ersatzwahlen und Änderungen von Bestimmungen können auf jeder ordentlichen Mitgliederversammlung vorgenommen werden, wenn die Tagesordnung die betreffenden Punkte enthält und fristgemäß bekannt gegeben wurde.
Zur wirksamen Beschlussfassung genügt einfache Stimmenmehrheit der erschienenen Stimmberechtigten, bis auf die in den §§ 26 u. 27 bezeichneten Sonderfälle. Die Wahl der Spielausschüsse ist Angelegenheit der jeweiligen Abteilungen.
§ 14
§ 15
Stimm- und wahlberechtigt sind alle Vereinsmitglieder die das 18. Lebensjahr vollendet haben.
Wählbar sind alle Vereinsmitglieder, die das 21. Lebensjahr vollendet haben. Das Stimm- und Wahlrecht kann denjenigen Mitgliedern durch Beschluss des Vereinsbeirates entzogen werden, die ihren satzungsgemäß festgelegten Verpflichtungen nicht rechtzeitig nachgekommen sind.
§ 16
§ 17
Der 1. Vorsitzende führt die Geschäfte des Vereins nach den Vorschriften der Satzung und nach Maßgabe der auf den Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse und überwacht die Geschäftsführung aller Vereinsorgane. Er führt in den Versammlungen und im Vereinsbeirat den Vorsitz und hat über die Entwicklung des Vereins zu berichten. Die 2. Vorsitzenden vertreten ihn bei der Wahrnehmung dieser Geschäfte im Verhinderungsfalle.
Der Schriftwart führt die Protokolle und hat für die Erledigung des Schriftverkehrs Sorge zu tragen.
Der Schatzmeister verwaltet alleinverantwortlich die Gelder des Vereins nach den Bestimmungen der Mitgliederversammlungen und des Vereinsvorstandes. Er hat dem Vereinsbeirat und der Jahreshauptversammlung eine Jahresabrechnung vorzulegen.
Der Vorstand in seiner Gesamtheit beruft Mitgliederversammlungen und den Vereinsbeirat nach Maßgabe dieser Satzung ein und beschließt über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern. Er kann Beschlüsse aller Vereinsorgane außer Kraft setzen und Vereinsorgane auf die Dauer von längstens 4 Wochen ihres Amtes entheben, wenn ein grob satzungswidriges Verhalten vorliegt. Er kann den Zusammentritt der jeweils zuständigen Organe zur erneuten Beschlussfassung anordnen oder zur Wahl des amtsenthobenen Organs innerhalb eines Monats eine Mitgliederversammlung einberufen.
Gegen Beschlüsse der Jahreshauptversammlung, wie auch gegen die Wahl der zu entsendenden Delegierten, steht ihm kein Recht zu.
Er hat vor allen wichtigen Entscheidungen den Vereinsbeirat zu hören. Er ist berechtigt, in Ausnahmefällen selbständig zu entscheiden.
Für die Verwaltung der Vereinsanlagen und besonderen Einrichtungen kann der Vorstand Personal einstellen und entlassen. Das Personal ist den Vorstandsbeschlüssen unterworfen. Zur wirksamen Beschlussfassung des Vorstandes genügt in allen Fällen einfache Stimmenmehrheit unter der Bedingung, dass mindestens 3 Mitglieder des Vorstandes mitwirken. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden.
§ 18
Der Vereinsbeirat berät den Vereinsvorstand in allen wichtigen Entscheidungen und übt die Vereinsgerichtsbarkeit aus. Er prüft die Jahresabrechnung für das abgelaufene Geschäftsjahr und legt diese zur Entlastung der Hauptversammlung vor. Er kann in besonders dringenden Fällen mit vorläufiger Wirkung eine Satzungsänderung beschließen, durch die jedoch die Rechte der Vereinsmitglieder nicht beeinträchtigt werden dürfen. Derartige Satzungsänderungen behalten nur bis zum Zeitpunkt der nächsten Jahreshauptversammlung Gültigkeit.
Der Vereinsbeirat wird durch den Vereinsvorstand vor allen wichtigen Entscheidungen einberufen oder wenn mindestens 4 seiner Mitglieder es beantragen. Zur wirksamen Beschlussfassung genügt einfache Stimmenmehrheit der erschienenen Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vors.
§ 19
Der Vereinsbeirat wird gebildet aus den Mitgliedern des Vereinsvorstandes, den Abteilungsleitern und dem Vereinsjugendleiter. Der 1. Vors. ist Vorsitzender des Vereinsbeirates.
§ 20
Den Vereinsausschüssen obliegt die Bearbeitung der rein sportlichen Angelegenheiten.
Die Mitglieder werden auf die Dauer von zwei Jahren gewählt.
§ 21
Der Sportausschuss setzt sich zusammen aus den Abteilungsleitern. Er arbeitet die Programmgestaltung bei sportlichen Veranstaltungen des Gesamtvereins und die Benutzungszeiten der Vereinssportanlagen für die einzelnen Abteilungen und Mannschaften aus und holt die Bestätigung des Vereinsvorstandes dafür ein. Den Vorsitz führt der Leiter der jeweils größten Abteilung.
§ 22
Die Spielausschüsse der einzelnen Abteilungen setzen sich zusammen aus:
Der Spielausschuss der jeweiligen Abteilung stellt die Mannschaften für stattfindende Wettkämpfe zusammen und gibt diese mit Zeit und Art der Kämpfe den Spielern rechtzeitig bekannt. Den Vorsitz führt der Abt. Leiter. Er schließt Wettkämpfe ab und vermittelt die von der vorgesetzten Sportbehörde angesetzten Meisterschaftskämpfe.
Er führt Statistik über Leistung und Teilnahme der Mannschaften und Spieler an den Veranstaltungen und erstattet darüber Bericht. Er ist für den reibungslosen Ablauf des Sportbetriebes in seiner Abteilung verantwortlich.
§ 23
Der Jugendausschuss besteht aus dem Vereinsjugendleiter, den Leitern der einzelnen Jugendabteilungen, sowie den Betreuern. Er soll Jugendgesinnung und jugendpflegerische Maßnahmen im Verein fördern und darüber wachen, dass den berechtigten Wünschen von Eltern, Schule und sonstigen mit der Jugendpflege betrauten Körperschaften Rechnung getragen wird. Er ist verantwortlich für den reibungslosen Ablauf des Turn- und Sportbetriebes für Jugendliche und Kinder des Vereins.
§ 24
Die Gerichtsbarkeit innerhalb des Vereins wird durch den Vereinsbeirat nach den Bestimmungen der Rechtsordnung ausgeübt.
§ 25
Vereinsvermögen. Die Überschüsse der Vereinskasse sowie die vorhandenen Vereinsbestände sind Eigentum des Vereins. Ausgeschiedenen Vereinsmitgliedern steht ein Anspruch hieran nicht zu.
§ 26
Änderungen der Satzung können nur mit einer Mehrheit von 75 % der erschienenen Stimmberechtigten von einer ordnungsgemäß für diesen Zweck einberufenen Mitgliederversammlung erfolgen.
§ 27
Die Auflösung des Vereins kann nur von einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 90 % der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden, jedoch müssen mindestens 80 % aller Stimmberechtigten anwesend sein.
Bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vereinsvermögen an die Lebenshilfe für geistig Behinderte e.V., 3300 Braunschweig.
§ 28
Die Vereinsgerichtsbarkeit, genannt Schiedsgericht, umfasst die Entscheidung über Verstöße gegen die Satzung und ihre Ordnungen, sowie über Streitigkeiten die den Sport mittel- oder unmittelbar berühren. Das Schiedsgericht ist den Bestimmungen der Satzung und ihren Ordnungen unterworfen. Es entscheidet in einer Besetzung von mindestens 3 Mitgliedern. Den Vorsitz führt der 1. Vorsitzende.
§ 29
Das Schiedsgericht tritt grundsätzlich nur auf Antrag eines Mitgliedes des Vereins in Tätigkeit. Der Antrag auf Entscheidung kann sich gegen eine Abteilung, eine Mannschaft oder Einzelmitglieder des Vereins richten. Die Entscheidung muss innerhalb von 2 Wochen nach Antragstellung gefällt werden und ist endgültig. In Zweifelsfällen ist der Beschuldigte vorher zu hören. Falls der Beschuldigte der Aufforderung, persönlich vor dem Schiedsgericht zu erscheinen, nicht Folge leistet, wird ohne Rücksicht auf seine Anwesenheit verhandelt und entschieden. Dasselbe gilt gegenüber einem Vereinsmitgliede, das sich durch Austritt dem Verfahren zu entziehen sucht. Über jede Verhandlung ist ein kurzes Protokoll zu führen. Das Urteil ist dem Bestraften schriftlich mitzuteilen und tritt mit Verkündung in Kraft.
§ 30
Jedes Vergehen, das zur Verhandlung kommt, bedarf der ausdrücklichen Feststellung, ob das Vergehen schuldhaft oder fahrlässig erfolgte, bevor auf eine Strafe erkannt wird. Es können folgende Strafen verhängt werden:
Wenn es der Strafzweck erfordert, können mehrere Strafarten gleichzeitig verhängt werden. Den Ausschluss aus dem Verein kann nur der Vereinsvorstand vornehmen. Das Schiedsgericht kann nur einen entsprechenden Antrag stellen. Für die jeweilige Strafart und Höhe sind die in den Strafbestimmungen enthaltenen Strafandrohungen maßgebend.
§ 31
Durch eine verhängte Sperre verliert das betroffene Mitglied die Fähigkeit an sportlichen Veranstaltungen des Vereins aktiv mitzuwirken.
§ 32
Sportwidriges Betragen und vereinsschädigendes Verhalten der Mitglieder wird streng bestraft. Das Strafmaß richtet sich nach der Art des Falles. Diese Vorschrift darf nur auf Straffälle angewandt werden, für die keine Sonderbestimmungen bestehen. Bei besonders schweren Vergehen kann auch ein Ausschluss aus dem Verein beantragt werden.
§ 33
Die Schuldhaftigkeit ist vom Schiedsgericht nochmals zu prüfen. Geldstrafen und Unkosten werden im Zuge der Monatsbeiträge mit eingezogen. Ausscheidende Mitglieder werden mit der Zahlung belastet. Über eventuellen Erlass der Strafe in besonderen Fällen entscheidet der Vorstand.
§ 34
Zur Teilnahme an sportlichen Veranstaltungen ist jedes Vereinsmitglied berechtigt, das seinen Verpflichtungen dem Verein und den übergeordneten Sportorganisationen gegenüber in jeder Beziehung nachkommt. Die Einteilung eines Mitgliedes in eine Kampfmannschaft erfolgt nach den Bestimmungen der Satzung. Jedes Mitglied ist verpflichtet, sich über seine Aufstellung zu einem Wettkampf durch Einsichtnahme in die Bekanntmachungen an den zuständigen Stellen selbst zu informieren, wenn nichts anderes vereinbart wird. Der Spiel- und Sportbetrieb vollzieht sich im Wesentlichen nach den Ordnungen der übergeordneten Sportorganisationen.
§ 34 a
§ 35
Der Sportverein Lindenberg führt zur Durchführung der ihm obliegenden Aufgaben eine selbständige Kasse, die der verantwortlichen Leitung des alljährlich auf der Jahreshauptversammlung gewählten Vereinskassierers untersteht. Zur Vereinfachung der Geschäftsführung eventuell eingerichtet Nebenkassen haben monatlich mit der Vereinskasse abzurechnen.
§ 36
Das Geschäftsjahr des Vereins läuft vom 1. Januar bis zum 31. Dezember.
§ 37
Jahresabrechnung: Alljährlich legt der Vereinsvorstand der Jahreshauptversammlung die Jahresabrechnung vor. In ihr sind Einnahmen und Ausgaben nachzuweisen, Schulden und Vermögen des Vereins aufzunehmen.
§ 38
Die Kassengeschäfte führt der Vereinskassierer nach Maßgabe folgender Bestimmungen:
Über jede Einnahme und Ausgabe muss ein Beleg vorhanden sein. Außerplanmäßige Ausgaben müssen vom Vorsitzenden gegengezeichnet sein. Der Kassierer hat nach Ablauf des Geschäftsjahres, spätestens innerhalb vier Wochen, dem Vereinsbeirat unter Angabe einer genauen Übersicht über die Vermögens- und Schuldenverhältnisse des Vereins, sowie über alle Einnahmen und Ausgaben Rechnung zu legen.
§ 39
Die zur Durchführung der Aufgaben erforderlichen Mittel werden durch folgende Einnahmen beschafft:
2. Strafgelder einschließlich entstandener Unkosten (siehe Rechtsordnung) sind mit den Monatsbeiträgen nach der Bekanntgabe an den Vereinskassierer zu einzuzahlen.
3. Sonstige Einnahmen sind Beihilfen und Zuschüsse des Staates, der Stadt und der angeschlossenen Sportorganisationen; evtl. Einnahmen aus Veranstaltungen, freiwillige Spenden u.s.w.
§ 40
Die Vereinsausgaben, die durch die Vereinskasse zu leisten sind, bestehen aus: Beiträge an andere Sportorganisationen, Versicherungsprämien, Mieten, Pachten und ähnlichen Leistungen. Inventarbeschaffungen und Reparaturen, Löhnen, Steuern, Kosten für Tagungen und technischer Sportförderungen, allgemeine Geschäftsunkosten usw. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 41
Vergütungen und Spesen werden den Sätzen des NFV angeglichen und dürfen diese nicht übersteigen.
§ 42
Zur Prüfung der Kasse werden von der Jahreshauptversammlung 2 Kassenprüfer bestellt. Ihre Tätigkeit erstreckt sich auf die Dauer von höchstens 2 Jahren. Ihre Wahl erfolgt in der Weise, dass der am längsten Tätige ausscheidet und ein neuer Kassenprüfer hinzu gewählt wird. Eine direkte Wiederwahl ist unzulässig. Die Kassenprüfer sind gehalten, vierteljährlich Kassenprüfungen vorzunehmen und das Ergebnis ihrer Prüfung dem Vereinsbeirat mitzuteilen. Auf der Jahreshauptversammlung muss der letzte abschließende Kassenprüferbericht bekannt gegeben werden. Hiernach wird über die Entlastung entschieden.
§ 43
Der Vorsitzende muss sich laufend, mindestens aber vierteljährlich, über den Stand der Kassenverwaltung unterrichten.
§ 44
§ 45
§ 46
§ 47
§ 48
Vorliegende Satzung ist Beschluss der außerordentlichen Jahreshauptversammlung vom 26. Juli 1952.
Änderungen: Lt. Beschluss der Jahreshauptversammlungen